Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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§13 Beschwerderecht

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitsgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in §1 genannten Grunde benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Recht der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

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