Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Anke Märker

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Beschwerdestelle AGG
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Abteilung 3/Referat 3.2

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Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll dazu beitragen, dass Diskriminierungen am Arbeitsplatz unterbleiben. Für Arbeitgeber und Beschäftigte gilt ein Diskriminierungsverbot.

Das AGG gibt den Beschäftigten das Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der in §1 AGG genannten Gründe benachteiligt fühlen.

§1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der

  • Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität

zu verhindern oder zu beseitigen.

§6 Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Gemäß der Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung, (sexueller) Belästigung und Gewalt ist die AGG-Beschwerdestelle auch Ansprechpartner für Studierende, die von Beschäftigten der Universität diskriminiert werden.

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